Nächster Droppunkt beim Weg

Ein auf einem befestigten Weg (falls unbewegliches Hemmnis)liegender Ball ist nach dem Verfahren des nächstgelegenen Punktes der Erleichterung, siehe Regel 24-2b, zu droppen. Ist jedoch der nächstgelegene Punkt im Wald, im tiefen Rough oder auch z.B. in einer Brombeerhecke, so berechtigt das keinesfalls auf der entgegengesetzten Seite oder einfach weiter hinten oder überhaupt an anderer Stelle straffrei zu droppen. Das ist schlichtweg Pech. Der Ball muss dann entweder an so bescheidener Lage straffrei gedroppt werden, alternativ so gespielt werden wie er liegt oder mit einem Strafschlag, absolut korrekt gemäß Regeln 28 a-c, gedroppt werden. Regel 24-2b. Decisions 24-2b/3.5.

Wird hiergegen verstoßen, spielt der Spieler vom falschen Ort und verfällt damit der Strafe von 2 Schlägen im Zählspiel oder Lochverlust im Lochspiel. Hat sich der Spieler im Zählspiel hierdurch wissentlich einen gravierenden Vorteil verschafft und diesen Fehler nicht vor dem Spiel des nächsten Loches berichtigt, so ist er durch die Spielleitung zu disqualifizerien. Regel 20-7a und 20-7b. Decisions 20-7b/0.5.

Eine Ausnahmesituation ist dann gegeben, wenn z.B. ein Weg auf einer Seite unmittelbar durch eine Mauer / Zaun als Aus, oder Aus, oder ein Wasserhindernis oder einen Bunker begrenzt wird. Da in diesen Falle nicht in einem Hindernis oder Aus gedroppt werden muss, bleibt nur eine Seite des Weges übrig. Siehe Regel 24-2b (I).

Auch hier wieder die Ausnahme von der Ausnahme. Sollte zwischen Weg und Hindernis, sofern dies die nächstgelegene Stelle ist, ein schmaler Streifen Gelände, resp. Rough sein, der gerade breit genug ist um vom unbeweglichen Hemmnis und Hindernis in Stand und Schwung befreit zu sein, ist ausschließlich dies der nächstgelegene Punkt der Erleichterung bietet.

An dieser Stelle muss angemerkt werden, daß z.B. direkt mit der Straße verbundene parallel laufende Wasserabzugsgräben ein Bestandteil des künstlich erstellten Wegebauwerkes sind. Damit sind auch diese als unbewegliches Hemmnis anzusehen, vom dem straffrei Erleichterung genommen werden darf. Eine Auspflockung dieser parallelen Gräben wird oft durch Spielleitungen als Wasserhindernis vorgenommen. Dies ist jedoch völlig unzweckmäßig und den Regeln nach keinesfalls notwendig.

Verfasser Achim Pflueger
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1-2002